Novelle 2024 zum GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

24. Juli 2024

Mit der Novelle 2024 des GuKG sollen folgende Ziele erreicht bzw. Inhalte umgesetzt werden:
Ziele
• Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege soll einer akademisierten Berufsgruppe entsprechen
• Dynamische Regelungen für die Spezialisierungen
• Tertiärisierung der Spezialisierungen
• Weiterentwicklung des Tätigkeitsbereichs der Pflegefachassistenz (PFA)
• Rechtsklarheit hinsichtlich Behinderteneinrichtungen betreffend Gruppengröße
• Praxisgerechte und qualitätsgesicherte Dokumentation
Inhalte
• Abgehen von der umfangreichen demonstrativen Aufzählung von Kompetenzen im Bereich
• medizinischer Diagnostik und Therapie von Diplomierten Gesundheits- und
Krankenpflegerinnen/Krankenpflegern (DGKP)
• Abgehen von einer taxativen Aufzählung der Spezialisierungen und Ermöglichung von
weiteren Spezialisierungen durch Höherqualifizierung
• Überführung sämtlicher Spezialisierungen in den tertiären Bereich mit ausreichendem
Übergangsrecht
• Anpassung des Tätigkeitsbereichs der PFA an die Anforderungen der Praxis
• Schaffung von Rechtsklarheit hinsichtlich Behinderteneinrichtungen betreffend Gruppengröße
• Praxisgerechte und qualitätsgesicherte Dokumentation

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die medizinisch-pflegerische Versorgung und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nachhaltig verbessert werden. Dementsprechend sollen die Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe neugestaltet und für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, einer akademisierten Berufsgruppe adäquat geregelt werden.

Auch soll der im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 begonnene erste Schritt der Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich der Spezialisierungen und ihrer Zuordnung zum tertiären Ausbildungsbereich als logischer Schritt der Tertiärisierung der Ausbildung fortgesetzt werden. Der gesamte Bereich der Spezialisierungen bzw. Höherqualifizierungen soll damit dem tertiären Bereich zugeordnet werden und zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums, dem Bologna-Prozess bzw. der Bologna Architektur, beitragen.

Die eingeräumten Übergangsfristen der bestehenden Ausbildungsangebote für Spezialisierungen und die bisherigen – teilweise noch auf Sekundarstufe angesiedelten – Sonderausbildungen, sollen für die betroffenen Einrichtungen ausreichende Planungs- und Umsetzungszeiträume bieten.

Die in der Novelle vorgesehenen Reformmaßnahmen sollen zeitnah in Umsetzung gebracht werden. In der Folge sollen in einem weiteren nächsten Reformschritt die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen neuer Rollen der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger berufsrechtlich abgebildet werden. Mit den berufsrechtlichen Maßnahmen sollen die medizinisch-pflegerischen Versorgung und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nachhaltig verbessert sowie kostenneutral umgesetzt werden und damit keinen finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung verursachen.

(Quelle: 348/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf auf www.parlament.gv.at)
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